Eindrücke aus Mönchengladbach
Pahlkebad, Blick vom Parkplatz des Bades

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Kostenanalyse

Die Akteneinsicht ergab, dass eine völlig neue Kostenberechnung vorlag. Im Gegensatz zu dem Eindruck, den die Formulierung des Schreibens der NVV AG vom 18. Mai 2007 - sicher nicht ungewollt - erzeugt, spielt die Kostengröße aus dem Kriegergutachten überhaupt keine Rolle mehr. In den neuen Kostenermittlungen gibt es keinen Bezug zum Kriegergutachten.

Teile der als angebliche Mehrkosten ausgewiesenen Differenz zwischen den Kosten nach Gutachten Krieger und der neuen Gesamtkostenermittlung werden mit geänderten DIN-Vorschriften begründet. Dabei bleibt offen, ob eine DIN-Änderung dazu führt, dass Bauwerksteile verändert werden müssen oder ob erst eine Veränderung des Bauwerks dazu führt, dass eine neue DIN anzuwenden ist. Im allgemeinen ist eine neue DIN keine Veranlassung, ein Bauwerk zu ändern. Das Erfordernis, eine neue DIN anzuwenden, ergibt sich erst, wenn das Bauwerk verändert wird. Es ist nicht zu erkennen, warum das hier anders sein sollte. So ist die Begründung für Kosten in Höhe von 384.000 € für das Sportbecken wegen mangelnder DIN-Gerechtigkeit nicht einleuchtend.

Ein weiterer Betrag für die Hallendecke mit 354.000 € wird neben Kosten für neue Lüftungsanlage und Beleuchtungskörper im wesentlichen mit der Sicherung einer Kontrollmöglichkeit im Hinblick auf die Tragkonstruktion auf Grund veränderter DIN-Vorschriften erläutert. Hier stimmt nicht einmal die Angabe über die anzuwendende DIN. Es wird als neue Vorschrift für Spannbetonträger die DIN 1045 angegeben. Eine DIN 1045 galt bis Juli 2001, aber nur für Stahlbeton, während für Spannbeton die DIN 4227 zuständig war. Seit Juli 2001 gilt für Spann- wie für Stahlbeton die DIN 1045-1. Diese beinhaltet im wesentlichen dasselbe wie die beiden alten DIN 1045 und 4227 zusammen. Auf eine Gefährdung wegen der Möglichkeit eines Einsturzes, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einem maßgeblichen Kriterium gemacht wurde, wird hier nicht verwiesen.

Unter Beckenumgang mit Kostenangabe von 385.000 € wird auf die Erneuerung der Fassade als wesentlichen Kostenfaktor hingewiesen. Dabei wird der Eindruck erzeugt, als müsse die Glasfensterfassade komplett erneuert werden. Im Gespräch mit dem zuständigen Abteilungsleiter der NVV AG und dem die Fa. Constrata vertretenden Ingenieur ergab sich die Bestätigung, dass eine komplette Erneuerung nicht die einzige Möglichkeit der Schadensbehebung ist. Beide Herren bestätigten im Gespräch bei der Akteneinsicht, dass durch den sukzessiven Austausch schadhafter Scheiben den Erfordernissen auf kostengünstigere Weise gedient werden könne. Dies sei aber keine Sanierung, sondern nur Instandsetzung und Unterhaltung.

Eine weitere Position ist mit Baukostensteigerung von 378.000 € bezeichnet. Die Bezugsgröße, auf die die angeblich 10%ige Steigerung für die Zeit von 2003 bis 2007 angewendet wurde, ist nicht angegeben. Es könnte die ungefähre Größe der im Kriegergutachten angegebenen Gesamtkosten sein. Nur diese ist hier nicht von Bedeutung, weil die neue Kostenermittlung auf anderer Programmbasis erfolgte, die mit dem alten Maßnahmenkatalog und den darauf entfallenden Kosten nichts mehr gemein hat und bereits dem gültigen Kostenniveau entspricht.

Die Kosten der wirtschaftlich sinnvollen Sanierungsbausteine über die reine Sanierungslösung hinaus sind im Schreiben vom 18. Mai 2007 mit insgesamt 1.355.000 € angesetzt. So werden diese Kosten ohne jede weitere Prüfung, Programm- und Kostenkontrolle dem Sanierungsvorhaben zugerechnet und den Kosten einer Neubaulösung mit gegenübergestellt. Zulässige Kostenvergleiche können aber nur angestellt werden, wenn auch vergleichbare Bauten zu beurteilen sind. Die Sanierung in der angeblich wirtschaftlich sinnvollen Weise führt jedoch zu einem Bauwerk, dass mit dem Neubau in wesentlichen Teilen nicht vergleichbar ist, weil entsprechende Bauteile im Neubau nicht vorhanden sind. Der Vergleich der Sanierungskosten mit den Neubaukosten ist somit unzulässig und führt zu falschen Schlussfolgerungen.

Die im Schreiben vom 18. Mai 2007 verwendeten Beträge entstammen einer Kostenzusammenstellung vom 26. März 2007. Diese wiederum ist auf nur eine von zwei untersuchten Sanierungslösungen bezogen. Es handelt sich um die Planungsversion, bei der der Sprungturm unter 10 m reduziert ist und das Schwimmbad demzufolge keine Haube mehr, sondern nur noch ein flaches Dach hat. Die andere Version mit 10m–Sprungturm und Haube mit hohem Dach ist zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Gegenstand der Planung. So hat die Verfeinerung der Kostenermittlung (mit der Folge der Kostenminderung) die Version hohes Dach erst gar nicht erfasst. Ein weiterer Mangel, der die Vergleiche im bisherigen Verfahren unzulässig macht. Die hier zu Grunde liegende Entscheidung ist allem Anschein nach bei der NVV AG getroffen worden und von Organen der Stadt nicht gedeckt.

Im Rahmen der Akteneinsicht in die verschiedenen Versionen von Kostenberechnungen fiel auf, dass Baunebenkosten eine große Bedeutung haben. Solche Kosten wurden im Rahmen des Kriegergutachtens mit 19% für Kosten der Kostengruppen 300 bis 600 berücksichtigt. Bei der Sanierungsplanung nach den Festlegungen der Fa. Constrata wurden diese Kostenanteile mit 22% angesetzt. Demgegenüber wurden die Baunebenosten für die Neubaulösung Variante 1 mit nur 20% und für die Variante 2 mit gar nur 18% veranschlagt. Diese Kostenanteile wurden bei den von NVV AG vorgelegten und vorgetragenen Überlegungen nicht angesprochen. Sie erklären sich nicht aus sich heraus und erscheinen in ihrer Unterschiedlichkeit nicht logisch.

Die Kostenanalyse führt zu dem Schluss, dass ein Neubau des Schwimmbades nicht kostengünstiger ist als die Sanierung. Die Tatsache, dass ein dem sanierten Schwimmbad nicht vergleichbarer Neubau geringere Betriebskosten erfordert, ist kein Vorteil, der einen Neubau rechtfertigen könnte. Der Betriebskostenvorteil würde sich nach Aussagen des zuständigen Abteilungsleiters der NVV AG im Wesentlichen auf eine Ersparnis für Gaskosten in Höhe von rd. 150.000 € jährlich belaufen. Eine solche Ersparnis reduziert die Folgekosten für einen Neubau bei weitem nicht auf das Niveau der Folgekosten für die tatsächlich notwendigen Sanierungsmaßnahmen, u.a. in der Form Hohes Dach.

Verantwortlich im Sinne von § 5 TMG

Erich Oberem sen.
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Der Kommentar - aus und für Mönchengladbach

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