Zusammenfassend ist festzustellen:
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Das Vergabeverfahren ist von der Feuerwehr eingeleitet worden, bevor festgestellt wurde, ob der vorhandene Abrollbehälter repariert werden kann und welche Kosten dadurch entstehen würden.
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Die Beratungsvorlage für den Vergabeausschuss war mangelhaft vorbereitet.
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Die nachträglich eingeholte und der fertigen Beratungsvorlage beigefügte Bescheinigung über die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit der Reparatur des Abrollbehälters ist nicht tragfähig.
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Die auf die Nutzungszeit des Abrollbehälters bezogenen Unterlagen lassen den Schluss zu, dass die Wartung des Abrollbehälters unzureichend war.
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Der Vorgang insgesamt belegt Leichtfertigkeit im Umgang mit öffentlichen Mitteln.
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Es liegt eine grobe Verletzung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor.