Eindrücke aus Mönchengladbach
Erich Oberem

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Bürgerbeteiligung

Gelingt es nicht, ein Anliegen über das Initiativrecht einer Fraktion in die Beratung einzubringen, kann man sich einer anderen Möglichkeit bedienen. Der Rat muss nach der Gemeindeordnung einen Ausschuss für Anregungen und Beschwerden bilden. Diesem Ausschuss kann jeder Einwohner Anliegen schriftlich vortragen. Der Oberbürgermeister leitet solche Anliegen mit einer Stellungnahme und einem Beschlussvorschlag dem Ausschuss zu. Dieser entscheidet darüber selbst, soweit die Angelegenheit dies zulässt, oder leitet das Anliegen zu weiterer Beratung an zuständige Ausschüsse oder den Rat weiter. Er kann auch eine Empfehlung für die Entscheidung geben, die er nicht selbst treffen kann.

In den Bezirksvertretungen gibt es eine zusätzliche Möglichkeit, Anliegen unmittelbar vorzubringen. Dazu dient die Einwohnerfragestunde. Es können schriftlich Fragen gestellt werden, die in einer Fragestunde im Rahmen der Tagesordnung einer Sitzung beantwortet werden. Ein Nachteil ist, dass sich der Fragesteller an der Diskussion über seine Frage in der Bezirksvertretung nicht beteiligen darf.

Eine weitere Form der Bürgerbeteiligung hat sich im Laufe der letzten Jahre herausgebildet. Das ist die Bürgerbefragung oder die Erörterung von Vorhaben in Bürgerversammlungen. Davon wird dann Gebrauch gemacht, wenn man sicher sein will, dass Entscheidungen einer möglichst großen Zahl von Bürgern angenehm sind. Diese Mittel werden angewandt, bevor der Oberbürgermeister seine Entscheidungsvorschläge dem Rat vorlegt. Meist geht es um Fragen der Stadtentwicklung.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheide sind weitere Möglichkeiten, Kommunalpolitik zu gestalten. Dabei liegt die Handlungsinitiative bei den Bürgern. Das Bürgerbegehren ist ein Verfahren, den Rat zu zwingen, sich mit einem Anliegen zu befassen. Der Bürgerentscheid ersetzt eine Ratsentscheidung. Einleitung und Durchführung unterliegen strengen gesetzlichen Regeln. Sie sind die extremste Form von Kommunalpolitik mit unmittelbarer Bürgerbeteiligung.

Verantwortlich im Sinne von § 5 TMG

Erich Oberem sen.
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Der Kommentar - aus und für Mönchengladbach

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Dabei sollen Informationen und Einschätzungen zu kommunalpolitischen Angelegenheiten für Interessierte vermittelt werden.