Eindrücke aus Mönchengladbach

Rede für die FWG-Fraktion in der Ratssitzung.

Frau Oberbürgermeisterin, meine Damen und Herren,

der Rettungsdienstbedarfsplan ist die Grundlage für Investitionen in Gebäude, Fahrzeuge, Ausrüstungen und für den Einsatz von Personal im öffentlichen Rettungsdienst.  Er ist Grundlage für die Ausschreibung von Leistungen anderer Anbieter für den  öffentlichen Rettungsdienst. Es ergeben sich von dem Rettungsdienstbedarfsplan auch Auswirkungen auf die Genehmigung von Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer, also eine gewerbliche Tätigkeit im Aufgabenbereich des öffentlichen Rettungsdienstes. Wir haben mit einer komplizierten Materie zu tun, in der Planungsfehler nicht nur Geld kosten, sondern auch Gesundheit und Leben von Menschen bedrohen können.

Die FWG-Fraktion hat im Umweltausschuß und im Hauptausschuß darauf aufmerksam gemacht, daß in der Zeit vom 05. Juni - Zustellung des Entwurfes - bis zum 12. Juni - Beratung im Umweltausschuß - eine fundierte Stellungnahme nicht erarbeitet werden konnte. Die FWG-Fraktion hat somit bisher keine Mitarbeit an diesem Werk leisten können. Es kann ja letzten Endes nicht Sinn einer Beratung sein, durch Handaufheben lediglich ein Glaubensbekenntnis in Bezug auf die Richtigkeit der Beratungsvorlage abzulegen. In der Tat wird nämlich jedem, der diesen Entwurf des Rettungdienstbedarfsplanes absegnet, ein solches Glaubensbekenntnis abverlangt. Die Risikoanalyse für die Notfallrettung ist nicht nachvollziehbar ohne Kenntnis eines zitierten, aber nicht vorgelegten Anhanges zum Musterrettungdienstbedarfplan - der ebenfalls nicht vorgelegt wurde. Für die Bedarfsanalyse zum Krankentransport gilt entsprechendes im Hinblick auf die Bemessungsregel von Dr. Ing. Reinhard Schmiedel im Handbuch des Rettungswesens, was ebenfalls im bisherigen Beratungszug nicht zugänglich war.

Was manchem möglich war, ist der Vergleich der Ergebnisse von Risiko- und Bedarfsanalysen mit den entsprechenden Angaben im Wibera-Gutachten, das im Jahre 1997 mit einem Aufwand von 400.000 DM eingekauft worden ist und nach einem Ratsbeschluß 29. Oktober 1997 auch heute noch Grundlage für Entscheidungen über rettungsdienstliche Belange sein soll, aber wohl nicht ist. Der Vergleich zwischen Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplan und WIBERA-Gutachten zeigt erhebliche Unterschiede. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Zahl und die Besetztzeiten für die Krankenkraftwagen, sondern dem entsprechend auch für die jeweilige Summe der Jahresfunktionsstunden, die letzlich ausschlaggebend sind für Zahl und Einstufung des Personals.

Ich will die Einzelheiten hier nicht ausbreiten, weil es nicht Sache des Rates sein kann, die damit aufgeworfenen Fragen zu klären. Es ist Sache des Fachausschusses, in dem Fragen dieser Art nicht diskutiert worden sind. Man kann zu dem WIBERA-Gutachten stehen, wie man will. In jedem Falle ist es eine Informationsquelle, die in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben darf. Die Zurückverweisung des Rettungsdienstbedarfsplanes in den Umweltausschuß wäre notwendig.

Dort müßte dann auch eine besondere Bewertung der Berücksichtigung von gewerblichen Anbietern in der Notfallrettung erfolgen. Die Risikoanalysen für die Nofallrettung berücksichtigen das Vorhandensein eines gewerblichen Angebotes nicht.

Im Hinblick auf den Krankentransport wird die Art der Berücksichtigung des gewerblichen Konkurenzangebotes nicht nur von der FWG-Fraktion kritisch gesehen. Insoweit kritisiert auch der Verband der Krankenkassen u.E. zu Recht Risikoanalysen für die Notfallrettung und Bedarfsanalyse für den Krankentransport.

In der Beratungsvorlage wird bereits darauf hingewiesen, daß das nach dem Gesetz notwendige Einvernehmen mit den Krankenkassen nicht erzielt worden ist - unter anderem wegen der vorerwähnten Kritik . Es scheint, daß nachverhandelt werden muß und nicht auf die nach § 12  Abs. 5 des Rettungdienstgesetzes mögliche Festlegung der Bezirksregierung verwiesen werden sollte.

Zum Schluß muß ich auf ein Versäumnis aufmerksam machen. Der Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplanes muß nach § 12 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes auch der örtlichen Gesundheitskonferenz zur Stellungnahme zugeleitet werden. Dies ist nicht geschehen.

Die FWG-Fraktion beantragt die Zurückverweisung des Entwurfes des Rettungsdienstbedarfsplanes in den Umweltausschuß

  • zur Beratung offener Fragen, die sich aus dem Vergleich der Risikoanalysen für die Notfallrettung und aus den Bedarfsanalysen für den Krankentransport mit dem WIBERA-Gutachten von 1997 ergeben sowie

  • zur Aufklärung der auch von den Krankenkassen kritisierten Bewertung der Tätigkeit gewerblicher Anbieter und

  • zur Einholung der Stellungnahme der örtlichen Gesundheitskonferenz.

Für den Fall, daß dieser Antrag keine Mehrheit findet, beantragt die FWG-Fraktion hilfsweise eine nachbereitende Bearbeitung des beschlossenen Rettungsdienstbedarfsplanes mit dem Ziel, zu den im Hauptantrag beschriebenen Komplexen Empfehlungen zu erarbeiten bzw. eine Stellungnahme nachträglich einzuholen.

 

Verantwortlich im Sinne von § 5 TMG

Erich Oberem sen.
Kampsheide 9, 41063 Mönchengladbach

 

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Der Kommentar - aus und für Mönchengladbach

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