Eindrücke aus Mönchengladbach

Antrag der FWG-Fraktion zu Veranstaltungen im Sportpark (Nordpark).

Beschlußentwurf:

Die Verwaltung wird gebeten, alsbald die Beschlußfassung über eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 9 Abs. 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) für den Bereich des Sportparks (Nordpark) vorzubereiten.

Begründung:

  1. Im Sportpark (Nordpark) besteht die Möglichkeit, in den dort vorhandenen Sportanlagen Unterhaltungsveranstaltungen durchzuführen. An keiner anderen Stelle der Stadt ist eine vergleichbar gute Möglichkeit gegeben. Die Nutzung dieser Möglichkeit ist aber eingeschränkt. Der Erfolg von Veranstaltungen wird dadurch beeinträchtigt. daß sie geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Sie müssen deshalb um 22.00 Uhr beendet sein (§ 9 Abs. 1 LImschG). Dieser Nachteil soll aufgehoben werden.

  2. Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde (hier: Stadt Mönchengladbach) kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 9 Abs. 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse eines Beteiligten geboten ist; die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die aufzuerlegenden Nebenbestimmungen sind schwierig realisierbar und machen Veranstaltungen nahezu unmöglich.

  3. Hier kann § 9 Abs. 3 LImschG Abhilfe schaffen. Danach können unter bestimmten Voraussetzungen durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 9 Abs.1 zugelassen werden. Diese Voraussetzungen sind gegeben.

  4. Allerdings ist die ordnungsbehördliche Festsetzung im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung auf allgemeine Ausnahmen von dem generellen Verbot beschränkt. Das bedeutet, daß von vornherein eine unbeschränkt allgemeine ordnungsbehördliche Festsetzung ausscheidet, denn sonst würde die Ausnahme zur Regel und damit das gesetzliche Regelverbot umgangen. Daher ist es unabweislich, daß für eine ordnungsbehördliche Verordnung genaue (Ausnahme-) Termine für die Veranstaltungen festliegen müssen und die Ausnahmen auch Ausnahmen bleiben. Dabei würde es ausreichen, daß die Veranstaltungen zwar nicht kalendermäßig vorliegen müssen, sondern daß sie sich errechnen oder ermitteln lassen. Es kann nach den Verwaltungsvorschriften zum LImschG in der Regel davon ausgegangen werden, daß bei einer Einschränkung der Nachtruhe an bis zu 3 v.H. der Tage eines Jahres eine Ausnahme unbedenklich ist, sofern die Veranstaltungen nicht in ununterbrochener Folge stattfinden. Die Verwaltungsvorschriften empfehlen, vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung die möglicherweise Betroffenen (z.B. Nachbarn) im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung in geeigneter Weise anzuhören. Die Beratungsvorlage ist darauf gerichtet, die Möglichkeiten des § 9 Abs. 3 LImschG auszuschöpfen.

 

Verantwortlich im Sinne von § 5 TMG

Erich Oberem sen.
Kampsheide 9, 41063 Mönchengladbach

 

Tel: +49 2161 896528
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Der Kommentar - aus und für Mönchengladbach

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