Eindrücke aus Mönchengladbach

An der Haiderfeldstraße in Windberg gibt es einen Weg, der zwischen den rückwärtigen Grenzen von Grundstücken an Annakirchstraße und Bleichgrabenstraße in westlicher Richtung verläuft. Er erschließt die angrenzenden Grundstücke in straßenreinigungsrechtlichem Sinne.

Das führt dazu, daß für die Grundstücke zweimal Straßenreinigungsgebühr bezahlt werden muß. Die Grundstücke werden mit den Frontlängen an Annakirchstraße und Bleichgrabenstraße sowie mit den Grundstückslängen parallel zur Haiderfeldstraße veranlagt. Ursache dafür ist die Tatsache, daß der Weg wie eine öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes genutzt wird, obwohl er Privateigentum der Stadt ist. Dahinter steht eine fast unglaubliche Geschichte. Doch eine Chance, die Straßenreinigungsgebühr zu verringern, ist mit Rechtsmitteln nicht zu erreichen. Dieser ungerechte Zustand kann geändert werden, wenn die Stadt aufhört, die Widmung des Weges als öffentliche Straßeim Sinne des Landesstraßengesetzes zu verschleppen.

Die FWG-Fraktion hat dazu einen Antrag für die Ratssitzung am 27. Februar 2008 eingebracht. Dieser hat den folgenden Wortlaut:

Der Rat beschließt:

  1. Das Grundstück Flur 16 Nr. 372, das den Weg von der Haiderfeldstraße in westlicher Richtung zwischen den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Annakirchstraße und Bleichgrabenstraße bildet, wird als öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes gewidmet.

  2. Die Reinigung dieser öffentlichen Straße im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes wird den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke übertragen.

  3. Die Verwaltung wird gebeten, die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu veranlassen.

Begründung:

  1. Das Grundstück Flur 16 Nr. 372 ist ein Weg, der von der Haiderfeldstraße in westlicher Richtung entlang der rückwärtigen Grenzen von an der Annakirchstraße und der Bleichgrabenstraße bebauten Grundstücken verläuft. Wegen des Zuganges, den der Weg von der Haiderfeldstraße zu den angrenzenden Grundstücken eröffnet, werden die angrenzender Grundstücke mit den Längen der Grundstücksgrenzen, die parallel zur Haiderfeldstraße verlaufen, als Hinterlieger zur Haiderfeldstraße zur Straßenreinigungsgebühr veranlagt. Die Haupterschließung der Grundstücke erfolgt über Annakirchstraße und Bleichgrabenstraße. So werden diese Grundstücke zweimal von den Regelungen der Straßenreinigungssatzung erfasst. Dies führt zu sehr erheblichen finanziellen Belastungen, wobei die Belastung aus der Hinterliegersituation um ein Vielfaches höher ist, als die Belastung aus der Haupterschließung.

  2. Die besondere Belastung der Grundstückseigentümer mit Straßenreinigungsgebühren resultiert im Wesentlichen daraus, daß der Weg zwischen den rückwärtigen Grundstücksgrenzen keine öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes ist. Dieser Zustand ist von der Stadt verursacht und wird von ihr entgegen objektiven Erfordernissen und Möglichkeiten aufrecht erhalten. Sie belastet damit die Anlieger nicht nur mit überhöhten Straßenreinigungsgebühren, sondern drückt sich auch vor den Instandsetzungs- und Pflegekosten eines der Öffentlichkeit wie eine gewidmete Fläche zur Verfügung stehenden städtischen Grundstücks.

  3. Der betroffene Bürger hat keine Chance, sich gegen die unberechtigten Belastungen zu wehren. Rechtsmittel gegen die Veranlagung zu den Straßenreinigungsgebühren bleiben mit Rücksicht auf die Rechtsprechung über den Zustand des Erschlossenseins von Grundstücken im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erfolglos. Um Missbrauchstatbestände justitiabel zu machen, fehlen die erforderlichen Sachverhaltskenntnisse. Es ist eine Entscheidung des Rates erforderlich, die in dem Bestreben, Gerechtigkeit zu schaffen, begründet ist und die Entwicklung berücksichtigt, die zum heutigen, unbilligen Zustand geführt hat.

  4. Der Weg (Flur 16, Nr. 372) war bereits vorhanden, als das Landesstraßengesetz in Kraft trat. Deshalb hatte er die Qualität einer öffentlichen Straße auch ohne entsprechende Widmung. Im Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplanes 226 beschloß der Rat der Stadt Mönchengladbach am 10. November 1965, die Eigenschaft als öffentlicher Weg aufzuheben und den Weg einzuziehen, obwohl er nicht im Gebiet des Bebauungsplanes lag. Wäre die Eigenschaft als öffentlicher Weg erhalten geblieben, wäre eine Hinterliegersituation nicht eingetreten.

  5. Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke wurden von der Stadt gedrängt, gemeinschaftliches Eigentum an dem aufgelassenen Weg zu erwerben. Dies geschah mit Vertrag vom 19. September 1969. Wäre es bei dieser Lage geblieben, hätte eine Hinterliegersituation nicht entstehen können, weil der Weg im Privateigentum nicht die dauerhafte Gewähr für eine Erschließung der anliegenden Grundstücke im straßenreinigungsrechtlichen Sinne geboten hätte.

  6. Mit Schreiben vom 14. März 1975 wurden die Eigentümer aufgefordert, das Eigentum auf die Stadt zu übertragen, weil die Wegefläche nunmehr für einen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan 320 vorgesehenen Straßenausbau benötigt werde. Dazu wurde mit Schreiben des Regierungspräsidenten vom 28. April 1976 die Enteignung angedroht. Danach erfolgte die Eigentumsübertragung mit Vertrag vom 13. Dezember 1976.

  7. Der Bebauungsplan 320 wurde nie aufgehoben. Der nunmehr im städtischen Eigentum stehende Weg wurde wie eine dem öffentlichen Verkehr dienende Fläche genutzt. Er war die Voraussetzung für die Bebauung von angrenzenden Flächen mit Garagen. Ein Ausbau erfolgte nie. Die Nutzung des Weges wie ein öffentlicher Weg wurde betont durch die Anbringung eines Verkehrszeichens. Eine Widmung im Sinne des Landesstraßengesetzes unterblieb. Damit erhielt sich die Stadt alle Vorteile aus dem Vorhandensein des Weges, ohne irgendeine Verpflichtung zu übernehmen. Dieser Zustand muß beendet werden. Dies ist möglich durch einen Beschluss entsprechend dem Beschlussvorschlag.

 

Verantwortlich im Sinne von § 5 TMG

Erich Oberem sen.
Kampsheide 9, 41063 Mönchengladbach

 

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Der Kommentar - aus und für Mönchengladbach

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