Eindrücke aus Mönchengladbach

Der von der Ratsmehrheit getragene Ratsbeschluss vom 20. November 2014 über ein Kompetenzzentrum Sauberkeit greift unzulässig in die Organisationsgewalt des Oberbürgermeisters ein.

In der Ratssitzung am 20. November 2014 war unter dem Tagesordnungspunkt 27 über einen Antrag der CDU/SPD-Mehrheit unter der Überschrift Kompetenzzentrum Sauberkeit, Gesellschaft für Entsorgung (GEM GmbH) zu entscheiden. Der Beschlussvorschlag entpuppte sich als ein Eingriff in die Organisationsgewalt des Oberbürgermeisters. Der sollte verpflichtet werden, zusammen mit der städtischen Beteiligungsgesellschaft GEM GmbH ein Kompetenzzentrum Sauberkeit neu zu organisieren. Dazu wurden Teilprozesse der Verwaltungsarbeit genannt, auf die sich der Auftrag des Oberbürgermeisters zur Neuorganisation beziehen soll. Auch auf die Organisation der Erarbeitung von Bebauungsplänen und Aufgaben aus Geschäftsfeldern, die dem gewünschten, neu zu organisierenden Kompetenzzentrum zugeschlagen werden könnten, sollte sich der Auftrag beziehen, eine neue Organisationsstruktur zu erarbeiten.

Inhaltliche Forderungen an die Arbeit der Verwaltung waren in dem CDU/SPD-Beschlussvorschlag nicht enthalten. Damit fehlte dem Beschlussvorschlag genau das, was hätte beschlossen werden können. Der Beschlussvorschlag bezieht sich damit nur auf Regelungszuständigkeiten, die nach § 62 Abs. 1 der Gemeindeordnung ausschließlich dem Oberbürgermeister vorbehalten sind. Und das mit gutem Grund. Der ist für die Art und Weise nämlich allein verantwortlich, wie die Verwaltungsarbeit erledigt wird. Das duldet keine Eingriffsmöglichkeit für den Rat. CDU/SPD schert das nicht. Der Oberbürgermeister selbst war auch nicht gut beraten, als er den Hinweis von Ratsherrn Klaus Oberem auf diese Tatsachen unbeachtet ließ.

Trotz der Nichtbeachtung der Alleinzuständigkeit des Oberbürgermeisters in Organisationsfragen der Verwaltung kam unter der Mehrheitsregie von CDU/SPD ein Beschluss zwar zustande. Der aber ist rechtswidrig.

Darauf hat FWG-Ratsherr Klaus Oberem den Oberbürgermeister jetzt hingewiesen und gebeten das zu tun, was der Gesetzgeber in so einem Falle vorschreibt: den Ratsbeschluss zu beanstanden.

Nachfolgend  ist der  Brief an den Oberbürgermeister wiedergegeben:

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Reiners,

in der Ratssitzung am 20. November 2014 ist  unter TOP 27 mit der Bezeichnung Kompetenzzentrum Sauberkeit, Gesellschaft für Entsorgung Mönchengladbach (GEM GmbH) ein Beschluss gefasst worden, der als rechtswidrig gem. § 54 Abs. 2 GO NW zu beanstanden ist.

Mit dem Beschluss soll der Oberbürgermeister beauftragt werden

  • ein Kompetenzzentrum Sauberkeit neu zu organisieren,
  • für einzelne, beispielhaft genannte Teilprozesse des Verwaltungshandelns eine Neuorganisation zu untersuchen und vorzuschlagen,
  • interdisziplinäre Begleitung von Bebauungsplanverfahren zu gewährleisten,
  • eine neue Organisationsstruktur mit Rat und Ausschüssen abzustimmen,
  • Entscheidungsvorschlag bis Mitte 2015 zu erarbeiten und vorzulegen.

Gem. § 62 Abs. 1 GO NW ist die Organisationsgewalt ausschließliches Recht des Oberbürgermeisters. Der hier in Rede stehende Ratsbeschluss greift in diese Befugnis ein. Der Wortlaut ist eindeutig. Deshalb ist der Beschluss rechtswidrig. Die Folge ist die Verpflichtung des Oberbürgermeisters zur Beanstandung.

Ich bitte Sie, den Beschluss zu beanstanden.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Oberem

 

Verantwortlich im Sinne von § 5 TMG

Erich Oberem sen.
Kampsheide 9, 41063 Mönchengladbach

 

Tel: +49 2161 896528
Web: www.fwg-in-mg.de
E-Mail: info@fwg-in-mg.de

Der Kommentar - aus und für Mönchengladbach

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