Eindrücke aus Mönchengladbach

Eine Information des Stadtkämmerers über die von ihm für das Jahr 2006 genehmigten, im Haushaltsplan nicht vorgesehenen (außerplanmäßigen
und überplanmäßigen) Ausgaben erregte in der Ratssitzung am 07. Februar 2006 die Aufmerksamkeit der FWG-Fraktion.

Ihr war aufgefallen, daß ein Betrag von 942.993,57 € für die Entwicklungsgesellschaft der Stadt Mönchengladbach (EWMG) gezahlt worden war. Die spärliche Erläuterung dazu reichte nicht, um den Vorgang zu erklären. Die Fraktion erbat eine schriftliche Darstellung der Zusammenhänge. Die erhielt sie mit einem Schreiben des Oberbürgermeisters Norbert Bude vom 19. März 2007. Daraus ergab sich, daß die außerplanmäßige Zahlung geleistet wurde, weil die EWMG Verlust gemacht hatte und dafür einen Ausgleich durch die Stadt forderte. Grundlage sei § 17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages. Dies ist eine nachträglich in den Vertrag eingebaute Bestimmung, mit der die Stadt sich verpflichtet, einen Verlust der EWMG auszugleichen. Das Ziel sei der Ausgleich von Verlusten aus dem operativen Geschäft der EWMG, schrieb der Oberbürgermeister. Die Bestimmung in §17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages lautet:

Die Stadt Mönchengladbach als Hoheitsträgerin leistet aus Mitteln des Hoheitsvermögens eine Einlage in Höhe des Jahresfehlbetrages der Gesellschaft, der sich im Falle einer Nichtberücksichtigung der von der Gesellschaft im Geschäftsjahr bezogenen Dividenden der Niederrheinische Versorgung und Verkehr Aktiengesellschaft ergäbe. Die Einlage ist begrenzt auf die Dividenden, die auf die von der Stadt Mönchengladbach derzeit im Hoheitsvermögen gehaltenen Aktien der Niederrheinische Versorgung und Verkehr Aktiengesellschaft entfallen. Die Einlage ist am 01.09. eines jeden Jahres fällig. Sie ist von der Gesellschaft handelsrechtlich als Ertrag und steuerrechtlich als Einlage zu vereinnahmen.

Interessant ist, daß der Oberbürgermeister der Einfügung dieser Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag seinerzeit nicht zugestimmt hatte, als er noch der SPD-Ratsherr Norbert Bude war. Hätte der Oberbürgermeister Bude auf die Anwendung der Bestimmung nicht ein kritisches Auge werfen müssen, so fragt sich die FWG-Fraktion heute und schrieb dem Oberbürgermeister den folgenden Brief:

Betrifft: Außerplanmäßige Ausgabe von 942.993,57 € bei Haushaltsstelle 1.791.7150 (Verwaltungshaushalt) im Haushaltsjahr 2006;

Beratungsvorlage Nr. VII/2150 vom 12.01.2007, TOP 6 der Ratssitzung vom 07.02.2007

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Bude,

in der obengenannten Ratsitzung wurde dem Rat der Stadt die Information zur Kenntnis gegeben, daß der Stadtkämmerer u.a. die obenbezeichnete außerplanmäßige Ausgabe genehmigt hatte. Die Ausgabe war zum Teil aus Dividendeneinnahmen und mit 594.777,41 € im Rahmen des Jahresabschlusses zu decken. Die Ausgabe beeinflusst deshalb nicht unerheblich das Haushaltsdefizit.

Auf Antrag der FWG-Fraktion in der Ratssitzung am 07.02.2007  haben Sie mit Schreiben vom 19.03.2007 eine zusätzliche schriftliche Begründung für die außerplanmäßige Ausgabe zu Verfügung gestellt. Vielen Dank dafür.

Die FWG-Fration stellt fest, dass die außerplanmäßige Ausgabe rechtswidrig war.

Die Entscheidung des Stadtkämmerers beruht auf § 17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages für die EWMG. Danach sollen Verluste der EWMG bis zur Höhe der der Stadt zugeflossenen Dividenden aus Anteilen der NVV AG von der Stadt ausgeglichen werden. Die Vorschrift ist nachträglich auf Beschluß des Rates vom 06.11. 2007 in den Gesellschaftsvertrag eingefügt worden. Es handelt sich um eine Verlustübernahmevereinbarung im Sinne des § 108 Abs. 1 Ziff. 5 GO NW. Sie ist der Höhe nach unbestimmt, weil sich die Einnahme, an deren Höhe sich die betragsmäßige Bestimmung der Zahlungsverpflichtung orientiert, in nicht vorher absehbarem Rahmen jährlich ändert. Sie ist darüber hinaus unbestimmt, weil die Höhe eventueller Verluste der EWMG von der Stadt nicht im voraus eingeschätzt werden kann.

Die Bestimmung verpflichtet die Stadt außerdem zum Ausgleich von Verlusten in unangemessener Höhe. Die Höhe eines denkbaren Verlustes wird nämlich ausschließlich durch das Geschäftsgebaren der EWMG bestimmt. Darauf hat die Stadt keinen Einfluß. Dies geht so weit, daß die EWMG im Rahmen ihres Geschäftsgebarens Verluste bis zu der ihr im Verlaufe eines Jahres absehbaren  Höchstgrenze der Ausgleichungspflicht der Stadt ohne Risiko in Kauf nehme kann. Die Kenntnis über den Verlauf der Geschäftsentwicklung bei der NVV AG kann die EWMG kontinuierlich als Mutter der NVV AG feststellen und sich danach einrichten. Welche Bedeutung dem § 17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages für die wirtschaftliche Struktur der EWMG beigemessen wird, müsste leicht aus den Berichten der von der EWMG beauftragten Wirtschaftsprüfer ersehen werden können. Eine in dieser Form bestimmbare Höhe der Verlustabdeckung, die selbstverständlich auch das Risiko von Manipulation beinhaltet, ist unangemessen.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der EWMG ist aber auch aus einem weiteren Grund unangemessen. Die Dividende, auf die von der EWMG zugegriffen werden kann, um ihre wirtschaftliche Struktur zu sichern, ist ein wichtiger Faktor bei der städtischen Haushaltsplanung. Die Stadt ist HSK-Gemeinde und hat alles zu vermeiden, was nicht zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation führt. Den der Stadt damit vorgegebenen Verhaltensmaßregeln läuft § 17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages zuwider. Eine solche Regelung ist nicht angemessen.

Von der Vorschrift des § 108  Abs. 1 Ziff. 5 GO NW kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Bezirksregierung dies in begründeten Fällen ausnahmsweise zuläßt. Es ist bisher nicht mitgeteilt, daß eine derartige Zulassung ausgesprochen worden ist.

In Ihrem Schreiben vom 19.03.2007 erklären Sie, daß der Verlustausgleich für Verluste aus dem operativen Geschäft der EWMG gedacht ist. Zum operativen Geschäft der EWMG gehören nicht Leistungen, die die EWMG zum Verlustausgleich von Tochterunternehmen der EWMG erbringt. Zu diesem Thema ergibt sich aus Ihrem Schreiben keine Information. Hier ist Nachbesserung erforderlich. Sollte nämlich der Verlustausgleich der EWMG z.B. für die WFMG die Höhe des städtischen Verlustausgleiches für de EWMG mitbestimmen, wäre die außerplanmäßige Zahlung auch noch aus dem Grunde unlässig gewesen, weil nicht nur ein operativer Verlust ausgeglichen worden ist.

Die FWG-Fraktion bittet, die außerplanmäßig an die EWMG geleistet Zahlung zurückzufordern. Sie bittet um Information so rechtzeitig, daß es ihr möglich ist, einen Antrag zu diesem Thema in die nächste Sitzung des Rates der Stadt  einzubringen.

 

Verantwortlich im Sinne von § 5 TMG

Erich Oberem sen.
Kampsheide 9, 41063 Mönchengladbach

 

Tel: +49 2161 896528
Web: www.fwg-in-mg.de
E-Mail: info@fwg-in-mg.de

Der Kommentar - aus und für Mönchengladbach

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Dabei sollen Informationen und Einschätzungen zu kommunalpolitischen Angelegenheiten für Interessierte vermittelt werden.