Geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 02.12.99, 23.01.01 und 30.03.07.
Name und Sitz
Die Wählergemeinschaft führt den Namen Freie Wählergemeinschaft - kurz: FWG -. Sie hat ihren Sitz in Mönchengladbach.
Zweck
Zweck der FWG ist, sich an Kommunalwahlen und Wahlen für das Amt des Oberbürgermeisters zu beteiligen.
Rechtsform
Die FWG ist ein nicht rechtsfähiger Verein des Privatrechts.
Mitgliedschaft
Es kann jeder Mitglied werden, der daran mitwirken möchte, die Ziele der FWG zu verwirklichen. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen und einer Reserveliste können nur solche Mitglieder mitwirken, die für den jeweiligen Vorgang die nach dem Kommunalwahlgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, muß dies unter Verwendung des mit dieser Satzung beschlossenen Vordruckes für den Aufnahmeantrag schriftlich mitteilen. Er verpflichtet sich, für die Ziele der FWG einzutreten, deren Kandidaten im Wahlkampf zu unterstützen und sich mit einem im Aufnahmeantrag zu beziffernden Beitrag an den finanziellen Lasten zu beteiligen. Der Beitrag kann in monatlichen, gleichmäßigen Raten gezahlt werden. Er ist auf ein für die FWG eingerichtetes Konto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen oder zu dessen Gunsten abbuchen zu lassen.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Kalendermonats oder Ausschluß aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind z.B. die Verweigerung der Wahlkampfunterstützung oder anderes gegen die Interessen der FWG gerichtetes Verhalten. Der zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft fällige, anteilige Beitrag wird nicht erstattet.
Wer nicht von der Beitragszahlung befreit ist und trotz Erinnerung keine Zahlung leistet, wird nicht weiter als Mitglied geführt. Die Mitgliedschaft endet mit der entsprechenden Feststellung des Vorstandes . Diese Beendigung der Mitgliedschaft gilt nicht als Ausschluß.
Organe
Organe der FWG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der FWG. Sie tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal im Jahr.
Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Mitgliederversammlungen werden von einem in der jeweiligen Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel durch offene Stimmabgabe. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern wird geheim abgestimmt. Dasselbe gilt, wenn geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. Maßgebend ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Bewerber für einen Wahlvorschlag oder die Reserveliste werden von den nach dem Kommunalwahlgesetz dazu berechtigten Mitgliedern in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist geheim.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem stellvertretenden Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- vier Beisitzern.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand entscheidet durch Abstimmungen. Diese sind in der Regel offen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Maßgebend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Vorsitzende vertritt die FWG und ist für Wahlen, an denen sich die FWG. beteiligen will, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung. Verpflichtungen kann der Vorsitzende nur begründen, wenn dies durch Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung entschieden worden ist.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal im Monat.
Entscheidungsbefugnisse
Die Mitgliederversammlung entscheidet über das Programm der FWG, den Ausschluß von Mitgliedern aus der FWG, den finanziellen Rahmen für die Aktivitäten, die Wahl des Vorstandes, die Benennung von Bewerbern für Wahlvorschläge und die Reserveliste sowie über alle Angelegenheiten, in denen der Vorstand um die Entscheidung der Mitgliederversammlung ersucht.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge sowie in allen Angelegenheiten, die eine finanzielle Verpflichtung erforderlich machen. Der Vorstand bereitet die Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor, indem er Beschlußentwürfe vorlegt.
Der Vorsitzende des Vorstandes entscheidet in allen Angelegenheiten der Wählergemeinschaft, soweit nicht Entscheidungsbefugnisse den Organen vorbehalten sind.
Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Die Zahl der Mitglieder wird durch den Vorstand festgelegt. Der Beirat soll sich mit Schwerpunktthemen befassen.
Kassenprüfung
Vor der letzten Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr wird die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Prüfung ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer in der letzten Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres für die nächste Prüfung.
Auflösung der Wählergemeinschaft
Die Wählergemeinschaft löst sich auf Beschluß der Mitgliederversammlung auf. Zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenes Vermögen wird einem wohltätigen oder mildtätigen Zweck zugeführt. Die Mitgliederversammlung trifft die erforderliche Entscheidung.