Eindrücke aus Mönchengladbach

Es sind nicht nur Nachbarn, die das im Bau befindliche Gebäude am Schürenweg/ Ecke Peter-Nonnenmühlen-Allee als Bauwerk bezeichnen, das nicht in die Umgebung passt.

Baustelle Schürenweg 35, Blick westlich zur Einmündung Peter-Nonnenmühlen-Allee

Baustelle Schürenweg 35, Blick ostwärts Richtung Kaldenkirchener Strasse

Ganz anders wird das vom Bauordnungsamt der Stadt gesehen. Das Amt hat eine Baugenehmigung erteilt, weil das geplante Gebäude sich in jeder bedeutsamen Beziehung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nur wenn das tatsächlich der Fall wäre, durfte eine Baugenehmigung erteilt werden. So bestimmt es das Baugesetzbuch in § 34 für Gebiete, in denen kein Bebauungsplan besteht. Die Behörde hat einem Interessierten den Zusammenhang schriftlich wie folgt erklärt:

Mit Datum vom 02.01.2013 habe ich eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Wohnbebauung mit 7 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 12 Stellplätzen erteilt. Zuvor wurde am 20.03.2012 ein positiver Bauvorbescheid erlassen.

Für diesen Bereich existiert kein Bebauungsplan.

Planungsrechtlich wurde das Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforde­rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Der Bebauungsplanentwurf 725/N in unmittelbarer Nachbarschaft entlang des Schürenwegs sieht eine dreigeschossige Wohnbebauung vor, so dass sich auch im Hinblick auf die vorgesehene Bebauung innerhalb dieses Bebauungsplanes dieses Bauvorhaben in die Eigenart der Umgebung einfügt. Die Erschließung und die übrigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Baugenehmigung lagen vor.

Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von 1.197 m². Die zukünftig bebaute Fläche beträgt 456 m².

Die Höhe des Gebäudes beträgt 9,74 m bezogen auf die OKFFB (Oberkante Fertigfußboden) mit 71,87 ü. NN.

Die Höhe des Gebäudes liegt ca. 0,70 m tiefer als das höchste in der Nachbarschaft befindliche Gebäude.

Die Breite des Gebäudes beträgt zur Peter-Nonnenmühlen-Allee 31,76 m und 5 m Straßenab­stand sowie ca. 14,60 m zzgl. Versprünge und Straßenstand von ca. 2,50 m.

Der Kern dieser Begründung ist der Hinweis auf eine noch lange nicht gültige Regelung für die Bebauung eines Gebietes in der Nachbarschaft. Mit der tatsächlichen derzeitigen Situation hat sich die Behörde in nur unzureichendem Maße beschäftigt. Die insoweit aufgestellten Behauptungen sind teilweise unzutreffend oder nicht verwertungsfähig.

Die FWG-Fraktion im Rat der Stadt will Klarheit und hat einen Antrag eingebracht, der in der Sitzung des Planungs- und Bauausschusses am 05. November 2013 zu beraten ist. Nachfolgend der Wortlaut:

Beschlussentwurf

Der Planung und Bauausschuss stellt fest, dass für das Bauvorhaben, welches an der Kreuzung Schürenweg/ Peter-Nonnenmühlen-Allee z.Zt. errichtet wird, eine Baugenehmigung im Rahmen des § 34 Baugesetzbuch nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Verwaltung wird gebeten, die aufgrund dieser Tatsache nötigen und möglichen Maßnahmen zu veranlassen.

Begründung

Das Bauvorhaben müsste sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Dazu im Einzelnen:

  1. Breite und Tiefe des Gebäudes haben größere Abmessungen als alle Gebäude in der näheren, aber auch der weiteren Umgebung.

  2. Die Bauweise unterscheidet sich von allen Gebäuden der näheren und der weiteren Umgebung. Alle anderen Häuser haben Giebeldächer, dieses ein Flachdach.

  3. Die Gebäudehöhe liegt um die Höhe des Staffelgeschosses über der Höhe aller anderen Häuser in der näheren Umgebung.

  4. Um die Höhe des Hauses zu beschreiben, verwendet das Bauordnungsamt in einem Auskunftsschreiben eine Höhenangabe von 9,74 m über Oberkante Fußbodenhöhe. So kann nicht erklärt werden, wie man zu der Ansicht gelangt ist, das genehmigte Bauwerk habe eine Höhe, die mit der Höhe der Häuser in der näheren Umgebung vereinbar sei. Es kann nur auf vergleichbare, weil sichtbare Höhen ankommen. Maßgebend kann insoweit nur sein die Höhe des Gebäudes über NN im Vergleich zu der entsprechenden Höhe auf Straßenniveau. Dies aber sind etwa 12 m, die von keinem anderen Gebäude erreicht wird.

  5. Ausweislich derselben Quelle soll der Neubau 0,70 m unter Firsthöhe des höchsten Hauses der Umgebung liegen. Die Angabe ist falsch. Sie könnte sich auf ein Haus der weiteren Umgebung beziehen, das seiner Art nach zu Vergleichszwecken ungeeignet ist, weil es keine die Umgebung prägende Bedeutung hat.

  6. In dem bereits zitierten Schreiben des Bauordnungsamtes wird zur Begründung der Übereinstimmung des Bauwerkes mit der Eigenart der näheren Umgebung auf den Bebauungsplanentwurf 725/N verwiesen. Das ist ein völlig ungeeignetes Argument. Hier zeigt sich, wie wenig Glaubwürdigkeit die Behörde selbst ihrer eigenen Beurteilung als Grundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung zumisst. Sie unternimmt hier den Versuch, denkbare zukünftige Verhältnisse zur Bestimmung des Umgebungscharakters zu nutzen, weil sie weiß, dass die Umgebung in der derzeitigen Form keine Übereinstimmung mit dem Neubauvorhaben erkennen lässt.

 


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Der Kommentar - aus und für Mönchengladbach

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