Eindrücke aus Mönchengladbach
Erich Oberem

Beigeordneter a.D. Erich Oberem erstattet Strafanzeige wegen Untreue.

Die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach hat folgenden Wortlaut:

Strafanzeige gegen die Mitglieder des Rates der Stadt Mönchengladbach, die in der Sitzung des Rates der Stadt am 13. März 2013 unter dem Tagesordnungspunkt 36 für den Beschlussvorschlag in der Beratungsvorlage 2916/VIII vom 2. März 2013 gestimmt haben, wegen Untreue nach § 266 StGB.

Begründung:

Mit den Stimmen der Mitglieder des Rates der Stadt, gegen die sich diese Strafanzeige richtet, ist in der Ratssitzung am 13. März 2013 der nachfolgend zitierte Beschluss gefasst worden.

I Der Ratsbeschluss vom 21. März 2012 (Vorlage 2135/VIII) wird aufgehoben.

II Die Verwaltung wird beauftragt,

  1. die Planung eines Neubaus der Zentralbibliothek vor allem für den Standort Alter Markt/Hindenburgstraße zu entwickeln und voranzutreiben. Alternative Standorte sind im Auge zu behalten;

  2. die Bebaubarkeit des vom Rat favorisierten Standorts Alter Markt/Hindenburgstraße im Detail zu untersuchen und im nächsten Ratszug darzustellen, wie sich das Bauvolumen für eine Bibliothek in der Größe von maximal 4.700 m² Nutzfläche und begleitende Gewerbeflächen in der Größe von 2.500 m² Nutzfläche an diesem Standort realisieren läßt. Die Baukosten sollen 2.500 € pro Quadratmeter nicht überschreiten;

  3. ein Raumprogramm zu entwickeln, das dem Anspruch einer Bibliothek des 21. Jahrhunderts genügt, die Sammlungen beinhaltet und der Vorgabe der Nutzfläche von maximal 4.700 m² gerecht wird;

  4. Finanzierungsmodelle (Bau/ Kauf/ Miete) unter Mitwirkung der EWMG detailliert auf Grundlage der oben aufgeführten Rahmenbedingungen auszuarbeiten und in Alternativen dem Rat vorzustellen;

  5. die im Haushalt notwendigen einzustellenden Finanzmittel für die verschiedenen Finanzierungsmodelle darzustellen. Die Vorgaben des HSP sind zu beachten;

  6. sich mittels einer kurzfristig anzufertigenden Expertise zur Bedeutung der Sammlungen um die Einwerbung von Fördergeldern zu bemühen;

III Die EWMG wird beauftragt,

  1. im Geschäftsbesorgungsauftrag der Stadt die für den Neubau der Bibliothek benötigten Grundstücke zu erwerben;

  2. Finanzierungsmodelle (Bau/ Kauf/ Miete) in enger Abstimmung mit dem Beteiligungsmanagement und der Bauverwaltung detailliert auf Grundlage der oben aufgeführten Rahmenbedingungen auszuarbeiten und in Alternativen dem Rat vorzustellen.

Es wurde vorsätzlich darauf verzichtet, die Notwendigkeit zur Errichtung einer neuen Stadtbibliothek prüfen zu lassen. Welche Fragen zunächst zu prüfen gewesen wären, um den Anforderungen an gewissenhafte und ordnungsgemäße Verwaltung öffentlichen Vermögens gerecht zu werden, wäre leicht zu ermitteln gewesen. Als objektive Form der Information hätten z.B. Ratschläge aus dem Internet unter www.bibliotheksportal.de genutzt werden können. Unabhängig davon hatte die FWG-Fraktion im Rat der Stadt bereits unter dem 25. Januar 2012 eine Beratungsvorlage (2048/VIII) eingebracht, mit der beantragt wurde, folgende Fragen zu prüfen, bevor über einen Bibliotheksneubau entschieden würde:

  • Welche Anforderungen kann das vorhandene Gebäude nicht mehr erfüllen? Inwieweit geht das zurück auf die Veränderung des Medienbestandes (Zahl und Art) oder die Veränderung der Nutzungsart (Ausleihe und Nutzung vor Ort) oder die Dauer des Aufenthaltes von Nutzern im Gebäude?

  • Können die Medienbestände nicht mehr ordnungsgemäß gelagert oder präsentiert werden? Sind eventuell Auslagerungen oder die Einrichtung von Nebenstellen möglich?

  • Ist die Medienausleihe durch die bauliche Situation so behindert, dass auch durch die Organisation der Geschäftsabläufe keine Abhilfe möglich ist?

  • Sind durch die bauliche Situation Serviceleistungen so beeinträchtigt, dass auch durch organisatorische Maßnahmen keine Abhilfe möglich ist?

  • Wie unterscheidet sich das Funktionsschema der Stadtbibliothek im derzeitigen Gebäude von dem erforderlichen Funktionsschema für einen Neubau?

  • Welche Kosten wären aufzubringen für einen Neubau entsprechend dem erforderlichen Funktionsschema?

Der Antrag wurde im Kulturausschuss von den Ausschussmitgliedern, die der SPD, den Grünen und der FDP angehören, als Mehrheit, die auch den eingangs zitierten Beschluss einbrachte, abgelehnt.

In der Sitzung des Rates der Stadt am 21. März 2012 (Beratungsvorlage 2135/VIII) wurde statt dessen beschlossen, Fragen zu prüfen, die ähnlich denen waren, die von der FWG-Fraktion formuliert worden waren. Genau dieser Beschluss ist mit dem eingangs zitierten Beschluss wieder aufgehoben worden.

Einem Antrag der Fraktionen von CDU und FWG (Beratungsvorlage 2942/VIII), mit dem nochmals versucht wurde, die Prüfung der weiter vorne zitierten Fragen zu sichern, bevor Planungsarbeiten für die Bibliothek entsprechend dem nunmehr gefassten Beschuss eingeleitet werden, wurde nicht entsprochen.

Dem Oberbürgermeister ist somit aufgegeben, die Planung eines Neubaus zu veranlassen, ohne weitere Prüfungen vorzunehmen. Gleichzeitig werden dabei zu beachtende Rahmenbedingungen festgelegt, die dazu führen, dass ungewisse Vermögensverschlechterungen der Stadt über den aus dem Beschluss erkennbaren Umfang hinaus in Kauf zu nehmen sind.

Der Beschluss ist die Ursache für einen erheblichen Vermögensschaden der Stadt Mönchengladbach. Dieser besteht in dem nicht als notwendig belegten Aufwand für Planung und Bau eines neuen Bibliotheksgebäudes zuzüglich der Kosten für den Grunderwerb für den Neubau und die Herstellung der Wiederverwendbarkeit des bisher genutzten Grundstücks für das Bibliotheksgebäude im Vergleich zu den nicht ordnungsgemäß festgestellten Kosten der Ertüchtigung des bisherigen Bibliotheksgebäudes. Die Kosten für die Ertüchtigung des Bibliotheksgebäudes liegen nach Angaben der Bauverwaltung zwischen 60.000 € und 6,2 Mill. €. Die Kosten für Planung und Errichtung eines Neubaus im Sinne des Ratsbeschlusses vom 13. März 2013 liegen weit höher als 18 Mill. €. Einschließlich der Grunderwerbskosten kann mit 25 Mill. € gerechnet werden. Die Kosten für die Herstellung der Wiederverwendbarkeit des bisher genutzten Grundstückes sind wegen der Beschaffenheit von Decken und Fundament des Bibliotheksgebäudes z.Zt. praktisch nicht abschätzbar (z.B. wegen 3 m dicker Fundamentplatte). Der Schaden ist mit Wirksamwerden des Beschusses mit sich fortentwickelnder Tendenz eingetreten, weil die Planung sofort zu beginnen hat und nicht abgebrochen werden kann, solange kein entsprechender Beschluss vorliegt.

Der Schaden ist durch die Mitglieder des Rates vorsätzlich herbeigeführt worden, die dem eingangs zitierten Beschluss zugestimmt haben. Die Namen sind aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich.

Der Tatbestand des § 266 StGB ist erfüllt.

Mönchengladbach, den 14. März 2013

Verantwortlich im Sinne von § 5 TMG

Erich Oberem sen.
Kampsheide 9, 41063 Mönchengladbach

 

Tel: +49 2161 896528
Web: www.fwg-in-mg.de
E-Mail: info@fwg-in-mg.de

Der Kommentar - aus und für Mönchengladbach

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Dabei sollen Informationen und Einschätzungen zu kommunalpolitischen Angelegenheiten für Interessierte vermittelt werden.