Satzung der Freien Wählergemeinschaft FWG vom 28.04.1998
30.03.07
Geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 02.12.99, 23.01.01 und 30.03.07.
Name
und Sitz
Die
Wählergemeinschaft führt den Namen Freie Wählergemeinschaft - kurz: FWG
-. Sie hat ihren Sitz in Mönchengladbach.
Zweck
Zweck
der FWG ist, sich an Kommunalwahlen und Wahlen für das Amt des
Oberbürgermeisters zu beteiligen.
Rechtsform
Die
FWG ist ein nicht rechtsfähiger Verein des Privatrechts.
Mitgliedschaft
Es
kann jeder Mitglied werden, der daran mitwirken möchte, die Ziele der FWG
zu verwirklichen. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen und einer
Reserveliste können nur solche Mitglieder mitwirken, die für den jeweiligen
Vorgang die nach dem Kommunalwahlgesetz erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wer
die Mitgliedschaft erwerben möchte, muß dies unter Verwendung des mit dieser
Satzung beschlossenen Vordruckes für den Aufnahmeantrag schriftlich mitteilen.
Er verpflichtet sich, für die Ziele der FWG einzutreten, deren
Kandidaten im Wahlkampf zu unterstützen und sich mit einem im
Aufnahmeantrag zu beziffernden Beitrag an den finanziellen Lasten zu beteiligen.
Der Beitrag kann in monatlichen, gleichmäßigen Raten gezahlt werden. Er ist
auf ein für die FWG eingerichtetes Konto bei einem Kreditinstitut
einzuzahlen oder zu dessen Gunsten abbuchen zu lassen.
Die
Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Erklärung zum Ende eines
Kalendermonats oder Ausschluß aus wichtigem Grund. Wichtige Gründe sind
z.B. die Verweigerung der Wahlkampfunterstützung oder anderes gegen die
Interessen der FWG gerichtetes Verhalten. Der zum Zeitpunkt der
Beendigung der Mitgliedschaft fällige, anteilige Beitrag wird nicht erstattet.
Wer
nicht von der Beitragszahlung befreit ist und trotz Erinnerung keine Zahlung
leistet, wird nicht weiter als Mitglied geführt. Die Mitgliedschaft endet mit
der entsprechenden Feststellung des Vorstandes . Diese Beendigung der
Mitgliedschaft gilt nicht als Ausschluß.
Organe
Organe der FWG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der FWG.
Sie tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal im Jahr.
Zu
Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende des Vorstandes schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung ein. Mitgliederversammlungen werden von einem in der
jeweiligen Versammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel durch offene Stimmabgabe. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern wird geheim abgestimmt. Dasselbe gilt, wenn geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. Maßgebend ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Bewerber
für einen Wahlvorschlag oder die Reserveliste werden von den nach dem
Kommunalwahlgesetz dazu berechtigten Mitgliedern in der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist geheim.
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem stellvertretenden Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- vier Beisitzern.
Die
Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand entscheidet durch Abstimmungen. Diese sind in der Regel offen. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Maßgebend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Der Vorsitzende vertritt die FWG und ist für Wahlen, an denen sich die FWG. beteiligen will, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung. Verpflichtungen kann der Vorsitzende nur begründen, wenn dies durch Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung entschieden worden ist.
Der
Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal im Monat.
Entscheidungsbefugnisse
Die
Mitgliederversammlung entscheidet über das Programm der FWG, den
Ausschluß von Mitgliedern aus der FWG, den finanziellen Rahmen für
die Aktivitäten, die Wahl des Vorstandes, die Benennung von Bewerbern für
Wahlvorschläge und die Reserveliste sowie über alle Angelegenheiten, in denen
der Vorstand um die Entscheidung der Mitgliederversammlung ersucht.
Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge sowie in allen Angelegenheiten,
die eine finanzielle Verpflichtung erforderlich machen. Der Vorstand bereitet
die Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor, indem er Beschlußentwürfe
vorlegt.
Der
Vorsitzende des Vorstandes entscheidet in allen Angelegenheiten der Wählergemeinschaft,
soweit nicht Entscheidungsbefugnisse den Organen vorbehalten sind.
Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gebildet. Die Zahl der Mitglieder wird durch den Vorstand festgelegt. Der Beirat soll sich mit Schwerpunktthemen befassen.
Kassenprüfung
Vor der letzten Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr wird die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Prüfung ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Die
Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer in der letzten
Mitgliederversammlung eines Kalenderjahres für die nächste Prüfung.
Auflösung
der Wählergemeinschaft
Die Wählergemeinschaft löst sich auf Beschluß der Mitgliederversammlung auf. Zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenes Vermögen wird einem wohltätigen oder mildtätigen Zweck zugeführt. Die Mitgliederversammlung trifft die erforderliche Entscheidung.