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Kategorie: Lärmschutzwall Hardt

In der Sitzung der Bezirksvertretung Hardt am 12. März 2007 ist über die Möglichkeit diskutiert und beschlossen worden, Musterklagen gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzanlage an der Autobahn im Gebiet des Bebauungsplanes 232 II zuzulassen. Die FWG hat dem Beschluß nicht zugestimmt.

Sie hat dargelegt, daß die Klage keine Möglichkeit ist, die den betroffenen Bürgern weiterhilft. Die Wahrscheinlichkeit, daß die Klage verloren wird, ist wesentlich höher als die Aussicht auf ein obsiegendes Urteil.

Der FWG-Fraktion kam es darauf an, die Bezirksvertretung zu einer Entscheidung zu bewegen, die den Betroffenen eine tatsächliche und erfolgversprechende Hilfe in Aussicht stellt. Diese Möglichkeit ist nicht gegeben, wenn nicht die Stadt zu einem Handeln verpflichtet wird. Um das zu erreichen, verwies der FWG-Vorsitzende Erich Oberem darauf, daß die Herstellung der Lärmschutzmaßnahme dem Straßenbaulastträger der Autobahn oblag, als diese gebaut wurde. Wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten worden sei, komme der Regelung im Rahmen des Bebauungsplanes 232 II nur die Qualität einer Reparaturmaßnahme für Versäumnisse des Staates als Straßenbaulastträger für die Autobahn zu. Dagegen müsse und könne etwas unternommen werden. Dies wurde vom Rechtsgutachter der Stadt, Herrn Dr. Erlenkämper, mit Hinweis auf die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Danach gibt es heute innerhalb einer Frist von 30 Jahren die Möglichkeit, vom Straßenbaulastträger der Autobahn, der Bundesrepublik Deutschland, die Nachbesserung für das in der Vergangenheit Versäumte zu verlangen. Die FWG-Fraktion sah die Stadt in der Verpflichtung, diese Möglichkeit zur Freistellung zumindest des Altbesitzes an der Tomper Straße zu verfolgen. Die Frist dafür läuft in zwei Jahren ab, deshalb ist Eile geboten.

Die FWG-Fraktion beantragte,

die Auswirkung der Tatsache, daß der Straßenbaulastträger für die Autobahn keine Lärmschutzmaßnahmen getroffen hat, zu untersuchen und die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zumindest die Eigentümer des Altbesitzes von Belastungen wegen des Baues der Lärmschutzanlage durch die Stadt freizustellen.

Der Beschluß wurde einstimmig ohne Enthaltungen gefaßt.