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Kategorie: Abfallentsorgung

Die Anstalt des öffentlichen Rechts MAGS (mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe) darf Satzungen erlassen. Das gilt z.B. für die Müllabfuhrgebühren. Dafür ist in der Satzung, die die Rechtsverhältnisse der MAGS regelt, ein Zustimmungsvorbehalt für den Rat der Stadt festgelegt.

In der Vergangenheit hat der Herr Oberbürgermeister dies unbeachtet gelassen und so getan, als müsse der Rat nur von der Absicht der MAGS, eine Satzung zu erlassen, Kenntnis nehmen. Dem Herrn Oberbürgermeister wurde mitgeteilt, dass dies falsch ist. Eine Änderung des Verhaltens folgte nicht.

Nun legt der Herr Oberbürgermeister dem Rat einen Beschlussentwurf vor, der darauf gerichtet ist, den Zustimmungsvorbehalt aufzuheben. Zukünftig soll es ausreichend sein, wenn sich der Rat der Stadt lediglich mit dem Entwurf von Satzungen der MAGS befasst. Diese Änderung bezeichnet der Herr Oberbürgermeister in der Begründung zum Änderungsbeschluss als eine Änderung redaktioneller Art. Diese Behauptung ist falsch.

Der Herr Oberbürgermeister wurde auf diesen Fehler mit dem unten wiedergegebenen Brief aufmerksam gemacht.


41063 Mönchengladbach, den 05.10.2018


Dritter Nachtrag zur Satzung der Stadt Mönchengladbach über die "mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe" - Anstalt des öffentlichen Rechts

Beratungsvorlage vom 16.08.2018, Vorlagen-Nr. 3219/IX


Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Reiners,

mit Beratungsvorlage-Nr. 3219/IX vom 16.08.2018 empfehlen Sie den zuständigen Ausschüssen und dem Rat, eine Satzungsänderung für die Mags, durch die für Satzungen der Anstalt die "Zustimmung" des Rates in eine bloße "Befassung"  geändert wird. Sie bezeichnen dies als "Änderung redaktioneller Art".

Diese Aussage ist falsch. Mit der neuen Formulierung wird eine inhaltliche Veränderung bewirkt. Wie sich aus der Begründung zur Beratungsvorlage 1236/IX vom 09.11.2015 eindeutig ergibt, war mit der derzeitigen Formulierung ein Zustimmungsvorbehalt beabsichtigt. Es sollte nicht festgelegt werden, dass der Rat sich mit einem Satzungsentwurf lediglich vorbehaltlich weiterer Einwirkungsmöglichkeiten befassen müsse.

Es liegt im Ermessen des Rates, ob er beim Erlass von Satzungen der Mags einen Zustimmungsvorbehalt für sich will. Sie wollen den Rat mit einer falschen Behauptung  zum Verzicht darauf bewegen. Das sollten Sie korrigieren. Für die Vergangenheit gilt der Zustimmungsvorbehalt. Welche Folgen die Nichtbeachtung dieses Zustimmungsvorbehaltes hat, wird sich zeigen.


Mit freundlichen Grüßen
Erich Oberem