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Kategorie: Abfallentsorgung

In der Sitzung des Rates der Stadt am 18. Oktober 2017 wird über ein Abfallwirtschaftskonzept beraten.

Grundlage wird ein Bericht sein, den die MAGS, die rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe, gemäß einem Auftrag des Rates aus der Vergangenheit vorstellen muss. Dieser Bericht muss sich auch auf die Frage beziehen, ob zukünftig andere Sammeltonnen und andere Abfuhrrhythmen für die Müllabfuhr eingeführt werden sollen.

Es gibt starke Kräfte in den Fraktionen von CDU und SPD im Rat der Stadt, die die Abkehr von den bisher benutzten Ringmülltonnen und größere Abstände zwischen Müllgefäßleerungen als bisher wollen. Der Gebührenminderung soll das dienen. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Wunsch nach höheren Gewinnen eine Rolle spielt.

Ein gleicher Änderungsversuch ist 1996 an einem Bürgerbegehren gescheitert. Damals entschieden 93.000 Bürger gegen die von der CDU-Fraktion beschlossene Änderung. Bei den treibenden Kräften besteht heute die Besorgnis, das sich Ähnliches wie 1996 wieder ereignen könnte. Deshalb war man bisher  zurückhaltend und forcierte die Änderungsabsichten nicht.

Und was der Zufall will – man sollte es nicht glauben – meldete sich jetzt kürzlich die für die Müllabfuhr zuständige Berufsgenossenschaft. Mit einem Schreiben vom 9. Oktober 2017 übermittelte sie eine Anordnung, mit der die Müllabfuhr in der bisherigen Form ab 2019 untersagt wird. Da bleibt natürlich nichts anderes übrig, als jetzt die Änderung der Müllabfuhr in die Wege zu leiten! Das jedenfalls scheint die konsequente Folge zu sein.

Es gibt Fragen, mit denen sich der Rat der Stadt beschäftigen müsste. Ob das geschieht – darauf hat man als Außenstehender keinen Einfluss. Als solcher kann man aber eine Untersuchung von Fragen bei der Aufsichtsbehörde für die Berufsgenossenschaft beantragen. Das ist geschehen. Der Oberbürgermeister und die Verantwortlichen in der Führung von MAGS und GEM wurden informiert.

Nachfolgend der Brief an die Aufsichtsbehörde für die Berufsgenossenschaft:

 

Erich Oberem
Beigeordneter a.D.

 

Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Str. 38
53113 Bonn

 

Anordnung im Einzelfall nach § 19 SGB VII der BG Verkehr
Hier: Schreiben an Gesellschaft für Wertstoffverwertung und Entsorgung Mönchengladbach mbH (GEM) vom 09.10.2017, TAD-Aktenzeichen6-009-07-20127kc

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die BG Verkehr hat unter dem 9.10.2017 gegen die GEM eine Anordnung nach §19 SGB VII erlassen und den Einsatz von Ringmülltonnen in der Müllabfuhr für die Stadt Mönchengladbach ab 1.1.2019 verboten.

Glaubt man der Begründung dafür, so verstößt die GEM seit ca. 20 Jahren gegen arbeitsrechtliche Vorschriften. Angeblich sind damit schwere Gefahren in Kauf genommen worden. Diese schweren Gefahren sollen offensichtlich gewesen sein. Es verwundert deshalb, dass die Berufsgenossenschaft diesen Umständen bisher tatenlos zugesehen hat. Es wäre zu prüfen, ob damit Amtspflichten verletzt wurden.

Die Überprüfung ist Aufgabe der Aufsichtsbehörde. Es wird hiermit beantragt diese Überprüfung einzuleiten und die folgenden Ausführungen dabei zu berücksichtigen.

Die Anordnung nach § 19 SGB VII ist nach einer Besprechung vom 20.07.2017 erlassen worden. Notwendig wäre festzustellen und bekannt zu geben, auf wessen Veranlassung und warum diese Besprechung anberaumt wurde. Es erscheint verwunderlich, dass eine solche Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt getroffen wird, zu dem maßgebende Kräfte im Rat der Stadt Mönchengladbach aus Kostengründen und um Gewinne zu steigern die Einführung großer Mülltonnen an Stelle der kleinen Ringtonnen und die Einführung längerer Abfuhrrhythmen einführen wollen. Die Anordnung der Berufsgenossenschaft führt dazu, dass die Einführung der großen Mülltonnen alternativlos wirkt. Es wäre festzustellen, ob diese Wirkung beabsichtigt ist.

Die Begründung für die Anordnung nach § 19 SGB VII ist gemeinplatzhaft und teilweise nicht nachvollziehbar. Der Hinweis auf Vorschriften in ihrer Gänze ist nicht hilfreich. So wirkt die Anordnung wie ein Gebot, dessen Überprüfung unerwünscht ist.

Es wird behauptet, Ringtonnenschüttungen und Ringtonnen entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik. Als Begründung wird darauf hingewiesen, dass seit 1994 verboten sei, Ringtonnenschüttungen in Verkehr zu bringen. Es fehlt die Angabe darüber, wer die Entscheidung auf welcher Rechtsgrundlage getroffen hat. Stattdessen wird das Verbot als Grund für fehlende Übereinstimmung mit Produktsicherheitsgesetz und Maschinenverordnung angegeben. So kann die Begründung die Behauptung nicht tragen, die Ringtonnenschüttungen seien nicht mehr auf dem Stand der Technik.

In Bezug auf die Ringtonnen selbst wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Normung seit 1997 zurückgezogen sei. Das besagt nichts darüber, ob Ringtonnen benutzt werden können oder nicht. Die Gefäße sind heute nicht weniger geeignet als zu dem Zeitpunkt, zu dem die Normung noch nicht zurückgezogen worden war. Wenn die Ringtonnen der Norm DIN 6628/29 entsprechen, sind sie auch heute noch auf dem Stand der Technik, weil es keine neuen Festlegungen gibt und solange sie nicht neueren Normen widersprechen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Anlage: Schreiben der BG Verkehr vom 9.10.2017