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Kategorie: Stadtentwicklung

Als bekannt wurde, dass die EWMG beabsichtigte, das Karstadtgebäude in Rheydt zu kaufen, hatte der Vorsitzende der FWG, Erich Oberem, Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantragt.

Beim Oberbürgermeister war dies erfolglos, weil die Verwaltung darüber keine Unterlagen hatte. Die EWMG lehnte den Antrag mit einer fünfseitigen Begründung zunächst ab. Nach einem Gespräch darüber zeigte der EWMG-Geschäftsführer Einsicht und gewährte die Akteneinsicht ordnungsgemäß.

Die ursprüngliche Ablehnung des Antrages war rechtlich unhaltbar. Das veranlasste Oberem, die für Recht zuständige Beigeordnete der Stadtverwaltung per E-Mail am 10. Juni 2015 um Prüfung und Aufklärung zu bitten:

 

Frau
Beigeordnete
Dörte Schall
Stadtverwaltung

Per Mail

 

Sehr geehrte Frau Schall,

im Zusammenhang mit der möglichen Schließung des Kaufhauses Karstadt in Rheydt hatte ich auf der Basis eines Artikels in der Rheinischen Post vom 18.05.2015 bei der EWMG Akteneinsicht gemäß § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes beantragt. Dieser Antrag wurde von der EWMG mit Schreiben vom 05.06.2015 abgelehnt. Die EWMG hätte den Antrag viel einfacher dadurch erledigen können, dass sie erklärt hätte, nicht über Unterlagen der von mir beschriebenen Art zu verfügen. Dies jedenfalls ergab sich bei einem Telefongespräch mit dem Geschäftsführer der EWMG am 09.06 2015.

Die katastrophale Rechtsfehlerhaftigkeit der mir erteilten schriftlichen Antwort veranlasst mich, Sie einzuschalten. Lediglich unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird in dem mir zugegangenen Schreiben darauf hingewiesen, dass eine GmbH nicht der Begrifflichkeit der öffentlichen Stelle unterfalle. Sodann wird behauptet, ein Anspruch auf Akteneinsicht bestünde nur wenn öffentlich-rechtliche Aufgaben (im Rahmen einer Beleihung) erledigt werden. Beide Behauptungen sind falsch. Um das festzustellen, bedarf es keines Studiums der Kommentierung des Gesetzes. Es genügt ein Blick in den Leitfaden zur Anwendung des Gesetzes, herausgegeben vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahre 2001.

Dass die EWMG hier Verwaltungstätigkeiten im Sinne des Gesetzes für die Stadt Mönchengladbach ausübt, ist unbestreitbar. So weisen die Presseerklärungen der EWMG zu dem Thema ausdrücklich darauf hin, dass Entscheidungen der EWMG dem Gremienvorbehalt in Bezug auf den Rat der Stadt unterfallen. Deutlicher kann die Qualität der Tätigkeit der EWMG in diesem Zusammenhang nicht als Verwaltungstätigkeit der Stadt Mönchengladbach gekennzeichnet werden.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die EWMG die Formulierung des Schreibens an mich ohne rechtskundige Hilfe verfasst hat. Ob anwaltliche Hilfe oder die Hilfe durch das Rechtsamt der Stadt in Anspruch genommen wurde, vermag ich nicht zu beurteilen. Die Art der Argumentation ist geeignet, die Annahme zu erzeugen, es könne eine bewusst falsche Erklärung gewählt worden sein, um einen weniger gut informierten Leser von der Weiterverfolgung seines Anliegens abzubringen. Sie als Rechtsdezernentin der Stadt müssten daran interessiert sein sicherzustellen, dass objektiv richtige Hilfestellung erfolgt. Um dem zu entsprechen, darf ich empfehlen, die EWMG über die Fehlerhaftigkeit ihres Schriftsatzes vom 05.06.2015 informieren zu lassen. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigten, dass so verfahren wird.

 

Mit freundlichen Grüßen
Erich Oberem

 

Die Nachricht wurde nicht beantwortet. Am 27. Juli 2015 bat Oberem per E-Mail den Oberbürgermeister zu veranlassen, dass Frau Beigeordnete Schall seine Nachricht beantwortet:

 

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Reiners,


die Ihnen hiermit weitergeleitete Mail an Frau Beigeordnete Schall enthält die Bitte um eine Antwort.

Leider ist die Antwort bis heute ausgeblieben. Es wär schön, wenn Sie die Kollegin einmal darauf hinwiesen, dass Eingaben in Mönchengladbach zu beantworten sind. So jedenfalls war das in der Vergangenheit, zumindest während der letzen 59 Jahre.


Mit freundlichen Grüßen
Erich Oberem.

Es darf geraten werden, ob jetzt eine Antwort gegeben wird.